Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Definition und Vorlage
Wer eine Wohnung mieten möchte, wird oft gebeten, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vorzulegen. Diese dient dem neuen Vermieter bzw. der neuen Vermieterin als Nachweis dafür, dass beim vorherigen Mietverhältnis keine offenen Mietrückstände bestehen.
Ob als klassische Vorvermieterbescheinigung oder als formlos erstellte Mietschuldenfreiheitsbestätigung – das Dokument kann helfen, den Zuschlag für die Wunschimmobilie zu erhalten. KSK-Immobilien unterstützt Sie dabei sowohl bei der Immobilienvermietung als auch bei der Suche nach einer neuen Immobilie – professionell, transparent und persönlich.
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung im Überblick
- Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist eine freiwillige Bestätigung des vorherigen Vermieters bzw. der vorherigen Vermieterin über die vollständige Zahlung der Miete.
- Sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, kann aber die Chancen auf eine neue Wohnung deutlich erhöhen.
- Ein Anspruch auf eine allgemeine Bestätigung besteht nicht, jedoch kann laut § 368 BGB eine Quittung über geleistete Mietzahlungen verlangt werden.
- Ausstellen darf die Bescheinigung nur der oder die vorherige Vermieter:in oder eine bevollmächtigte Hausverwaltung.
- Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf sie nur mit Einwilligung des oder der Mieter:in erstellt und weitergegeben werden.
Was ist eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung?
Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist ein formloses Schreiben des bzw. der Vorvermieter:in, das bestätigt, dass die Mieter:innen keine Mietrückstände haben. Alternativ wird sie auch als Mietschuldenfreiheitsbestätigung oder Vorvermieterbescheinigung bezeichnet. Inhaltlich enthält sie in der Regel folgende Angaben:
- Name der bisherigen Mietenden
- Adresse des gemieteten Objekts
- Mietdauer
- Aussage zur vollständigen Zahlung der Miete und etwaiger Nebenkosten
Viele Wohnungssuchende nutzen zur Erstellung eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung eine Vorlage als PDF. Diese Vorlagen erleichtern die Anforderung und stellen sicher, dass alle relevanten Angaben enthalten sind. Nutzen Sie gerne unsere kostenfreie Vorlage – einfach ausfüllen und Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter zur Unterschrift vorlegen:
Ist die Mietschuldenfreiheitsbestätigung Pflicht?
Rechtlich gesehen ist eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung keine Pflicht. Vermieter:innen dürfen das Dokument neben einer Mieterselbstauskunft zwar verlangen, Mieter:innen sind aber nicht verpflichtet, es vorzulegen – insbesondere dann nicht, wenn der oder die Vorvermieter:in die Ausstellung verweigert oder Verzögerungen auftreten. Wichtig: Ein fehlendes Dokument kann dennoch die Chancen auf die neue Wohnung mindern, da die Vorlage der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung im Bewerbungsverfahren als positiver Vertrauensbeweis gewertet wird.
Wer darf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ausstellen?
Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung darf grundsätzlich nur von der Person oder Institution ausgestellt werden, die zuletzt als Vermieterin oder Vermieter aufgetreten ist. Das kann eine private Eigentümerin oder ein privater Eigentürmer, ein:e gewerblich:e Vermieter:in, eine Hausverwaltung oder eine Genossenschaft sein. Entscheidend ist, dass zwischen den Ausstellenden und den wohnungssuchenden Mieter:innen ein rechtlich wirksames Mietverhältnis bestand.
Auch Eltern können eine solche Bescheinigung ausstellen, sofern sie ihren Kindern eine Wohnung tatsächlich vermietet und dafür regelmäßig Miete erhalten haben. In diesem Fall gelten sie im rechtlichen Sinne als Vermieter:innen. Dritte, die nicht Vertragspartei des bisherigen Mietverhältnisses waren, dürfen keine Mietschuldenfreiheitsbestätigung ausstellen. Wer sich unsicher ist, kann dem früheren Vermieter bzw. der früheren Vermieterin eine vorformulierte Vorlage zur Verfügung stellen, um den Aufwand zu minimieren und die Ausstellung zu erleichtern.
Was tun, wenn der oder die Vermieter:in keine Bestätigung ausstellen will?
Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung in der konkreten Form, wie sie bei Wohnungsbewerbungen üblich ist. Vermieter:innen sind also nicht verpflichtet, ein entsprechendes Formular auszufüllen oder eine standardisierte Bescheinigung zu unterschreiben.
Dennoch haben Mieter:innen laut § 368 BGB Anspruch auf eine Quittung über erbrachte Leistungen – also auch über vollständig gezahlte Mieten. Weigert sich der oder die Vermieter:in, eine Mietschuldenfreiheitsbestätigung auszustellen, können Sie stattdessen eine schriftliche Quittung über alle Mietzahlungen während der Mietzeit verlangen. Diese kann gegenüber neuen Vermieter:innen als Nachweis dienen, dass keine Mietrückstände bestehen. Zusätzlich empfiehlt es sich, Kontoauszüge über die regelmäßigen Mietzahlungen bereitzuhalten, um die eigene Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu belegen. Auch ein kurzes Begleitschreiben, das die Situation erklärt, kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden.
Datenschutz und Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Bei der Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung sind datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Denn es handelt sich um personenbezogene Daten, die nur mit Einwilligung der betroffenen Person – also der Mietpartei – weitergegeben oder bestätigt werden dürfen. Vermieter:innen dürfen eine Mietschuldenfreiheitsbestätigung daher nur auf ausdrückliches Verlangen oder mit Einwilligung der ehemaligen Mieterin oder des ehemaligen Mieters ausstellen.
Ohne eine solche Einwilligung wäre die Weitergabe von Informationen über das bisherige Zahlungsverhalten unzulässig. Auch der Inhalt der Bescheinigung sollte sich auf das Notwendige beschränken – etwa Name des Mieters bzw. der Mieterin, Adresse des gemieteten Objekts, Mietdauer und der Hinweis, dass keine Mietrückstände bestehen. Angaben zu Konflikten, Mahnverfahren oder sonstigen Umständen gehören nicht in die Bescheinigung, da sie gegen das Datenschutzrecht verstoßen können.
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich für Vermieter:innen, die Einwilligung der Mieterin bzw. des Mieters schriftlich einzuholen oder dokumentiert zu speichern, bevor eine solche Auskunft erteilt wird. So lässt sich sowohl der Datenschutz einhalten als auch das berechtigte Interesse der Mietenden wahren.
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