Mietminderung: Rechte, Fristen und Beispielrechnung
Ob Schimmel, Heizungsausfall, ein defekter Aufzug oder ein Wasserschaden – es gibt zahlreiche Gründe für eine Mietminderung. Wichtig ist, dass der Mangel unverzüglich gemeldet und die Kürzung sachlich begründet wird. Doch viele fragen sich: Ab wann ist eine Mietminderung möglich? Und: Wie wird sie korrekt berechnet? In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie eine Mietminderung beantragen, ob eine Mietminderung rückwirkend erfolgen kann und welche Gründe für Mietminderung anerkannt sind.
Ob Wohnung oder Haus – bei der Vermietung fallen zahlreiche Aufgaben an: Von der Mietpreisfestsetzung über die Mietersuche bis hin zu baurechtlichen Themen und steuerlichen Pflichten. Als Nr. 1 Immobilienmaklerin sorgt die KSK-Immobilien dafür, dass die Immobilienvermietung für Sie reibungslos, effizient und stressfrei verläuft.
Mietminderung: Das Wichtigste im Überblick
- Sie sollten Mängel sofort schriftlich melden, denn eine Mietminderung ist nur dann rechtlich wirksam, wenn Sie den bzw. die Vermieter:in schriftlich über Mängel informieren.
- Die Höhe der Mietminderung errechnet sich aus der Warmmiete und dem Grad der Beeinträchtigung (z. B. Heizungsausfall, Schimmel, Baulärm).
- Es besteht ein Herstellungs- und Reparaturanspruch: Vermieter:innen müssen Mängel umgehend beheben. Zudem können Sie von dem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und einen Teil der Miete bis zur Mängelbeseitigung einbehalten.
- Eine rückwirkende Mietminderung ist nicht möglich, es sei denn, der bzw. die Vermieter:in wurde bereits über den Mangel informiert.
Typische Gründe für eine Mietminderung
Nicht jeder Mangel berechtigt automatisch zur Mietkürzung – doch bei erheblichen Beeinträchtigungen ist eine Mietminderung laut § 536 BGB zulässig. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab und orientiert sich oft an vergleichbaren Urteilen. Hier eine Übersicht häufiger anerkannter Gründe:
- Mietminderung bei Schimmel – Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall
- Mietminderung bei Heizungsausfall – insbesondere im Winter ist ein Heizungsausfall gravierend
- Mietminderung bei Wasserschaden – durchnässte Wände, Böden oder Decken beeinträchtigen die Wohnnutzung erheblich
- Mietminderung bei Baulärm – z. B. bei einer Immobiliensanierung ohne rechtzeitige Ankündigung oder übermäßiger Lärmbelastung
- Mietminderung bei defektem Aufzug – besonders relevant in oberen Etagen oder bei eingeschränkter Mobilität
- Mietminderung bei undichten Fenstern – Zugluft, Nässe oder Wärmeverlust beeinträchtigen Wohnkomfort und Energieeffizienz
- Mietminderung bei nicht nutzbarem Balkon – z. B. durch Bauarbeiten, Einsturzgefahr oder undichte Beläge
- Mietminderung bei fehlendem Warmwasser – zählt zu den Grundanforderungen einer Mietwohnung
- Weitere Gründe: etwa Geruchsbelästigung, Schädlinge, Heizung, die nur teilweise funktioniert oder erhebliche Einschränkungen durch Baustellen
Beispiele, bei denen keine Mietkürzung zulässig ist
Nicht jeder Mangel oder jede Unannehmlichkeit berechtigt automatisch zur Mietkürzung. Entscheidend ist, ob der Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt. In den folgenden Fällen lehnen Gerichte eine Mietminderung regelmäßig ab:
- Kurzfristige Störungen – z. B. ein einmaliger Heizungsausfall für wenige Stunden oder vorübergehende Baulärm-Geräusche außerhalb üblicher Ruhezeiten
- Unerhebliche Mängel – kleine Kratzer im Parkett, ein wackeliger Lichtschalter oder lose Sockelleisten
- Vertragsgemäßer Zustand – wenn bestimmte Eigenschaften im Mietvertrag oder bei Übergabe bekannt und akzeptiert wurden (z. B. Einfachverglasung, kein Aufzug im Altbau)
- Selbstverursachte Mängel – z. B. Schimmelbildung durch falsches Lüftungsverhalten oder Wasserschäden durch unsachgemäße Nutzung
- Behobene Mängel – wenn die Vermieter:innen einen Mangel schnell beseitigt haben, besteht für den Zeitraum danach kein Kürzungsrecht mehr
- Geruchs- oder Lärmbelästigung aus der Nachbarschaft, die im Rahmen des Zumutbaren liegt – etwa spielende Kinder, gelegentliches Grillen oder Straßenverkehr
Mietminderung beantragen – Wie muss ich einen Mietnachlass ankündigen?

Bevor Sie eine Mietminderung beantragen, ist es wichtig, den Mangel der Vermietung umgehend schriftlich zu melden – am besten per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung. Beschreiben Sie die Beeinträchtigung so konkret wie möglich (z. B. „Heizungsausfall seit dem 10.01., Raumtemperatur dauerhaft unter 18 °C“) und setzen Sie eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung. Erst wenn keine Abhilfe erfolgt, ist eine Mietminderung nach Mietrecht zulässig – automatisch und ohne Genehmigung der Vermietung. Wichtig: Die Mietkürzung gilt ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige, nicht rückwirkend.
Mietminderung berechnen – Wie rechne ich die Mietminderung Mietkürzung aus?
Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Grad der Gebrauchseinschränkung und bezieht sich in der Regel auf die Warmmiete (also Grundmiete plus Nebenkosten). Je schwerwiegender der Mangel, desto höher kann der Kürzungsbetrag ausfallen. Maßgeblich sind dabei Urteile aus der Rechtsprechung. Die nachfolgende Tabelle über Gründe für eine Mietminderung bietet Ihnen einen ersten Überblick, wie hoch eine Mietkürzung im Einzelfall aussehen kann.
Beispielrechnung für eine Mietminderung
Angenommen, Ihre Warmmiete beträgt 1.000 € monatlich und die Heizung fällt im Winter vollständig aus. Ein Gericht würde in einem solchen Fall eine Minderung von 70 % als angemessen ansehen.
1.000 € x 70 % = 700 € Mietminderung
→ Sie müssten für den betroffenen Monat nur 300 € zahlen.
Die tatsächliche Höhe hängt vom Einzelfall, dem Umfang der Beeinträchtigung und der Dauer des Mangels ab. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten und dokumentieren Sie den Mangel (z. B. mit Fotos oder einem Protokoll).
Fristen, Rechte und Ansprüche bei Mietmängeln
Wer eine Mietminderung geltend machen will, sollte sich an bestimmte Fristen und Vorgaben halten. Grundsätzlich gilt: Der Mangel muss sofort nach Feststellung gemeldet werden – am besten schriftlich. Ein rückwirkender Mietnachlass ist in der Regel nur möglich, wenn der oder die Vermieter:in den Mangel bereits kannte, aber nichts unternommen hat.
Zurückbehaltungsrecht
Neben der Mietminderung steht Mieter:innen auch ein Zurückbehaltungsrecht zu: Sollte Ihr:e Vermieter:in die Mängel trotz Aufforderung nicht beheben, dürfen Sie einen Teil der Miete so lange einbehalten, bis der Mangel behoben ist. Dabei dürfen Mieter:innen den 3- bis 5-fachen Betrag der Mietminderung zurückhalten. Das bietet Druckmittel, sollte der oder die Vermieter:in nicht zeitnah reagieren.
Herstellungs- und Reparaturanspruch
Zudem haben Mieter:innen nach § 535 BGB einen Herstellungs- und Reparaturanspruch. Laut diesem sind Vermieter:innen dazu verpflichtet, den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Ob Heizungsausfall, Wasserschaden oder undichte Fenster – Mängel müssen zügig beseitigt werden. Kommt der oder die Vermieter:in dieser Pflicht nicht nach, kann dies sogar Schadensersatzansprüche begründen.
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