02.06.2026

Mietvertrag für Garage: Was ist zu beachten?

Zwei Garagen nebeneinander

Ein Mietvertrag für Garagen ist eine in der Regel schriftliche Vereinbarung zwischen Vermieter:in und Mieter:in über die Nutzung einer Garage oder eines Stellplatzes. Gerade in Städten, wo Parkplätze knapp sind, gewinnt ein klar geregelter Garagenmietvertrag zunehmend an Bedeutung.

Ob Sie eine Garage vermieten oder selbst nutzen möchten – genau wie bei einem Mietvertrag für Wohnraum schützt ein sauber formulierter Vertrag beide Seiten vor Missverständnissen und rechtlichen Problemen.

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Mietvertrag für Garage im Überblick

Mietvertrag für Garage oder Stellplatz erstellen: Was muss drinstehen?

Ein vollständiger und rechtssicherer Mietvertrag für einen Stellplatz oder ein Garagenmietvertrag sollte alle wesentlichen Aspekte des Mietverhältnisses abdecken, die laut §§ 535 bis 548 BGB gelten. Bei separat vermieteten Garagen oder Stellplätzen sind zusätzlich §§ 578 und 580a BGB wichtig. Je detaillierter die Vereinbarungen sind, desto geringer ist das Risiko späterer Streitigkeiten. Folgende Punkte sollten in dem Vertrag angesprochen werden:

Vertragsparteien und Objektbeschreibung

Zu Beginn eines jeden Vertrags steht die eindeutige Benennung der Vertragsparteien. Sowohl Vermieter:in als auch Mieter:in sollten mit vollständigem Namen und aktueller Anschrift aufgeführt werden. Ebenso wichtig ist eine präzise Beschreibung der Garage oder des Stellplatzes.

Hier sollte genau festgehalten werden, wo sich das Objekt befindet, wie groß es ist und in welchem Zustand es übergeben wird. Diese Angaben sind entscheidend, um später genau nachvollziehen zu können, worauf sich der Vertrag bezieht.

Mietdauer und Kündigungsfristen

Ein Garagenmietvertrag kann entweder befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Beide Varianten haben ihre Vor- und Nachteile. Während ein befristeter Vertrag Planungssicherheit bietet, erlaubt ein unbefristeter Vertrag mehr Flexibilität.

Ebenso wichtig ist die Regelung der Kündigungsfristen. Bei separat vermieteten Garagen oder Stellplätzen gilt – sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – § 580a Abs. 1 BGB: Bei monatlicher Mietzahlung ist eine Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats möglich. In der Praxis entspricht das einer Frist von etwa drei Monaten. Entscheidend ist, dass beide Parteien genau wissen, unter welchen Bedingungen das Mietverhältnis beendet werden kann – und ob im Vertrag eine davon abweichende Frist vereinbart wurde.

Mietpreis und Nebenkosten

Der Mietpreis ist ein zentraler Bestandteil jedes Vertrags. Er sollte klar und transparent angegeben werden, ebenso wie mögliche Nebenkosten. Dazu können beispielsweise Stromkosten oder Wartungskosten gehören.

Eine klare Regelung sorgt dafür, dass es später keine Überraschungen gibt. Auch die Zahlungsweise und der Zeitpunkt der Zahlung sollten eindeutig festgelegt werden.

Nutzung und Pflichten

Ein besonders wichtiger Punkt ist die Frage der Nutzung, die landesrechtlich unterschiedlich geregelt ist. In Nordrhein-Westfalen gilt die Sonderbauverordnung (SBauVO Teil 5) für den Bau und Betrieb von Garagen – und diese gilt im bundesweiten Vergleich als besonders streng. Baurechtlich ist das Abstellen von Fahrrädern in einer Garage grundsätzlich zulässig, solange der Charakter der Garage als Stellplatz für Kraftfahrzeuge gewahrt bleibt und die Brandschutzvorschriften eingehalten werden. Fahrräder dürfen also mitgenutzt werden – sie dürfen jedoch nicht dazu führen, dass kein Kraftfahrzeug mehr Platz findet.

Ob die Fahrradnutzung darüber hinaus erlaubt ist, hängt vom jeweiligen Mietvertrag ab. Schweigt dieser zur Frage der Nutzung oder erlaubt sie ausdrücklich, ist das Abstellen von Fahrrädern in der Regel mietrechtlich unbedenklich. Anders verhält es sich, wenn der Mietvertrag, die Hausordnung oder ein WEG-Beschluss die Nutzung ausdrücklich auf Kraftfahrzeuge beschränkt oder Fahrräder explizit ausschließt. In diesem Fall können Vermieter:innen Unterlassung nach § 541 BGB verlangen – bei anhaltender Zuwiderhandlung ist sogar eine Kündigung möglich.

Darüber hinaus sollten auch Pflichten definiert werden. Dazu gehört etwa die ordnungsgemäße Nutzung, die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften sowie der Umgang mit Schäden.

Samet Parmaksiz, Team Vermietung bei KSK-Immobilien

„Ein klar formulierter Mietvertrag für Garagen oder Stellplätze ist die beste Grundlage für ein reibungsloses Mietverhältnis – er schafft Transparenz, schützt beide Seiten und beugt unnötigen Konflikten von Anfang an vor.“

Samet Parmaksiz, Team Vermietung

Garage im Mietvertrag oder separat?

Die Entscheidung, ob eine Garage direkt in den Wohnraummietvertrag integriert oder über einen separaten Garagenmietvertrag geregelt wird, ist für viele Mieter:innen und Vermieter:innen ein wichtiger Punkt. Generell wird empfohlen, einen Stellplatz bzw. eine Garage separat zu vermieten, da bei separat vermieteten Garagen oder Stellplätzen die besonderen Wohnraumschutzvorschriften in der Regel nicht gelten und somit mehr Flexibilität herrscht. Einzelne mietrechtliche Vorschriften können über § 578 BGB dennoch entsprechend anwendbar sein. Wird die Garage als Teil des Wohnraummietvertrags vermietet, besteht laut Rechtsprechung ein einheitliches Mietverhältnis und eine separate Kündigung der Garage ist beispielsweise gar nicht zulässig.

Wenn die Garage Bestandteil des Hauptmietvertrags ist, entsteht eine enge Verbindung zwischen Wohnung und Stellplatz. Das sorgt für eine klare Struktur und weniger Verwaltungsaufwand, schränkt aber gleichzeitig die Flexibilität ein.

AspektGarage im Mietvertrag enthaltenSeparater Garagenmietvertrag
Rechtliche GrundlageEinheitliches Mietverhältnis über Wohnraum und Garage, unterliegt also dem WohnraummietrechtAuf Garagen findet das Wohnraummietrecht keine Anwendung: Es herrscht Flexibilität bezüglich Kündigungsfrist, etc.
KündigungsmöglichkeitenNur gemeinsam mit der Wohnung kündbarUnabhängig kündbar
Vermietung an DritteMeist nicht möglichProblemlos möglich
PreisgestaltungFester Bestandteil der GesamtmieteIndividuell festlegbar
Anpassungen (z. B. Mieterhöhung)Schwieriger umzusetzenFlexibler möglich
Geeignet fürMieter:innen mit langfristigem BedarfVermieter:innen mit mehreren Stellplätzen

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Häufig gestellte Fragen zum Garagenmietvertrag

Ist eine Mieterhöhung für die Garage im Mietvertrag für Wohnung und Garage zulässig?

Grundsätzlich ist eine Mieterhöhung möglich, wenn die Garage Teil des Wohnraummietvertrags ist. Dabei gelten jedoch die gesetzlichen Regelungen für Wohnraummiete, einschließlich Zustimmungspflicht und Begründung. Eine separate Erhöhung nur für die Garage ist meist nicht ohne weiteres möglich.

Ist die Nutzung einer Garage im Mietvertrag gewerblich?

In der Regel ist die Nutzung einer Garage privat, etwa zum Abstellen eines Fahrzeugs. Eine gewerbliche Nutzung ist nur zulässig, wenn sie vertraglich erlaubt ist und öffentlich-rechtliche Vorgaben, insbesondere Bauordnungsrecht und gegebenenfalls eine erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung, eingehalten werden.

Kann man eine Garage aus dem Mietvertrag kündigen?

Das ist nur bei einem separaten Garagen- oder Stellplatzmietvertrag möglich. Ist die Garage Bestandteil eines einheitlichen Wohnraummietvertrags, ist eine separate Kündigung der Garage in der Regel nicht zulässig. Die Kündigungsfrist richtet sich in erster Linie nach den vertraglichen Vereinbarungen. Häufig beträgt sie ein bis drei Monate. Da Garagen meist nicht als Wohnraum gelten, sind die Fristen flexibler als bei Wohnungen.

Welche Kündigungsfrist haben Vermieter:innen bei einem Mietvertrag für eine Garage?

Die Kündigungsfrist richtet sich in erster Linie nach den vertraglichen Vereinbarungen. Häufig beträgt sie ein bis drei Monate. Da Garagen meist nicht als Wohnraum gelten, sind die Fristen flexibler als bei Wohnungen.

Ist ein mündlicher Mietvertrag für eine Garage ausreichend?

Ja, ein mündlicher Mietvertrag ist grundsätzlich rechtlich wirksam. Allerdings ist er im Streitfall schwer nachzuweisen. Daher wird dringend empfohlen, den Mietvertrag schriftlich festzuhalten. Besonders bei Mietverträgen über Grundstücke oder Nichtwohnräume mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist die Textform zu beachten; andernfalls gilt der Vertrag regelmäßig als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

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