Vermieterbescheinigung/Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde
Eine Vermieterbescheinigung dient als offizieller Nachweis darüber, dass jemand in eine Wohnung eingezogen ist. Wer also in eine neue Wohnung zieht, muss sich innerhalb weniger Tage bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Dazu ist die Vermieterbescheinigung erforderlich.
Die Bescheinigung wird direkt von der Vermieterin bzw. dem Vermieter oder der Hausverwaltung ausgestellt. In diesem Beitrag erfahren Sie, was eine solche Mietbescheinigung umfassen muss und worauf Sie als Vermieter:in achten müssen – eine kostenfreie Vermieterbescheinigung als PDF stellen wir Ihnen ebenfalls zur Verfügung.
Vermieterbescheinigung: Das Wichtigste in Kürze
- Die Vermieterbescheinigung (auch Wohnungsgeberbestätigung) ist gesetzlich vorgeschrieben und muss bei der Anmeldung des Wohnsitzes innerhalb von 14 Tagen vorgelegt werden.
- Die Mietbescheinigung enthält Angaben zum Wohnungsgeber, zur Adresse, zu den einziehenden Personen und zum Einzugsdatum.
- Bei Nichtausstellung oder Falschangaben drohen Vermieter:innen Bußgelder bis zu 1.000 €, bei Scheinanmeldungen sogar bis zu 50.000 €.
- Auch Eigentümer:innen, die in ihr Eigenheim einziehen, müssen das Formular selbst ausfüllen und unterschreiben.
Was ist eine Vermieterbescheinigung?
Die Vermieterbescheinigung – auch bekannt als Mietbescheinigung oder Wohnungsgeberbestätigung – ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument, das bestätigt, dass eine Person in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist. Sie muss bei der Anmeldung des Wohnsitzes innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Meldebehörde vorgelegt werden. Grundlage ist § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG).
Die Bescheinigung wird entweder von dem oder der Vermieter:in, von einer Hausverwaltung oder von einer beauftragten Person (z. B. Makler:in, Eigentümer:in) ausgestellt. Sie enthält wichtige Angaben wie:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers/ der Wohnungsgeberin
- Anschrift der Wohnung
- Name der einziehenden Person(en)
- Einzugsdatum
- ggf. Unterschrift von Vermieter:in oder Wohnungsgeber:in
Ohne diese Mietbescheinigung ist die Wohnsitzanmeldung bei der Behörde nicht möglich. Wer sie nicht fristgerecht abgibt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro (§ 54 BMG).
Unterschied Vermieterbescheinigung und Wohnungsgeberbestätigung
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Vermieterbescheinigung und Wohnungsgeberbestätigung häufig synonym verwendet – rechtlich gesehen ist jedoch der Begriff Wohnungsgeberbestätigung gemäß Bundesmeldegesetz der korrekte Begriff.
Der Wohnungsgeber bzw. die Wohnungsgeberin ist dabei nicht zwingend die vermietende Person. Auch eine Hausverwaltung, ein:e Eigentümer:in oder sogar ein:e Hauptmieter:in, der oder die untervermietet, kann als Wohnungsgeber:in gelten. Entscheidend ist, wer den tatsächlichen Bezug der Wohnung bestätigt.
Vermieterbescheinigung | Wohnungsgeberbestätigung | |
---|---|---|
Bedeutung | Umgangssprachliche Bezeichnung, inhaltlich identisch mit Wohnungsgeberbestätigung | Offizielle Bezeichnung nach Bundesmeldegesetz, auch für Eigentümer:innen oder Hauptmieter:innen gültig |
Für Formulare, Muster und PDFs wird daher meist von einer Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde gesprochen.
Wann und wo muss eine Vermieterbescheinigung vorgelegt werden?
Die Vermieterbescheinigung muss immer dann vorgelegt werden, wenn eine Person in eine neue Wohnung einzieht – ganz gleich, ob es sich um eine Mietwohnung, eine Eigentumswohnung oder ein Untermietverhältnis handelt. Sie ist zwingend erforderlich für die Anmeldung des neuen Wohnsitzes beim zuständigen Einwohnermeldeamt (auch Bürgerbüro, Bürgeramt oder Meldestelle genannt).
Laut § 17 und § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) sind Mieter:innen verpflichtet, sich innerhalb von 14 Tagen nach dem tatsächlichen Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Die Anmeldung ist nur möglich, wenn gleichzeitig eine Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt wird. Ohne dieses Dokument kann die Anmeldung nicht abgeschlossen werden.
Manche Städte stellen auf ihrer Website eine Mietbescheinigung als Vorlage im PDF-Format zur Verfügung oder bieten ein interaktives Formular für die Wohnungsgeberbestätigung an. Falls Sie keine solche Vorlage finden, können Sie unsere Vermieterbescheinigung als Vordruck im PDF ganz einfach runterladen und ausdrucken.
Wo wird die Vermieterbescheinigung abgegeben?
Die Vermieterbescheinigung muss bei der Meldebehörde am neuen Wohnort eingereicht werden. Das kann in der Regel auf folgenden Wegen erfolgen:
- Persönlich bei einem Termin im Einwohnermeldeamt
- Online, sofern die Kommune eine digitale Wohnsitzanmeldung mit Upload-Funktion anbietet
- Per Post oder E-Mail, je nach Vorgaben der jeweiligen Stadt oder Gemeinde
Die genauen Abläufe können sich je nach Kommune unterscheiden.
Umzug ins Eigenheim – wer stellt die Bescheinigung aus?
Beim Einzug ins eigene Haus oder die eigene Eigentumswohnung müssen Sie ebenfalls eine Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorlegen. In diesem Fall stellen Sie sich die Bescheinigung selbst aus, da Sie gleichzeitig Eigentümer:in und Wohnungsgeber:in sind.
Wichtig ist, dass Sie sich selbst als Wohnungsgeber:in eintragen und das Formular eigenhändig unterschreiben – nur so wird die Anmeldung akzeptiert.
Was passiert, wenn der oder die Vermieter:in die Vermieterbescheinigung nicht oder falsch ausfüllt?
Die Ausstellung der Vermieterbescheinigung ist keine freiwillige Gefälligkeit, sondern eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht nach § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Wird die Bescheinigung nicht, verspätet oder fehlerhaft ausgestellt, kann das sowohl für die Mieter:innen als auch für die Vermieter:innen ernste Konsequenzen haben.
1. Vermieter:in verweigert die Bescheinigung
Wenn der oder die Vermieter:in die Wohnungsgeberbestätigung nicht ausstellt, obwohl ein tatsächlicher Einzug erfolgt ist, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Folge:
- Bußgeld von bis zu 1.000 € für den bzw. die Vermieter:in (§ 54 BMG).
- Der Mieter bzw. die Mieterin kann sich nicht fristgerecht anmelden und gerät in eine rechtlich unsichere Situation.
- In bestimmten Fällen (z. B. Bezug von Sozialleistungen, BAföG, etc.) kann das gravierende Folgen haben, da Behörden eine gültige Meldeadresse verlangen.
2. Falschangaben in der Bescheinigung
Gibt der Wohnungsgeber falsche Daten an – etwa ein anderes Einzugsdatum oder Personen, die tatsächlich nicht dort wohnen – drohen ebenfalls rechtliche Konsequenzen:
- Geldbuße bis zu 50.000 € bei vorsätzlichen Falschangaben oder Scheinanmeldungen (z. B. zur Erlangung von Leistungen, Visa, Aufenthaltsrechten).
- Strafrechtliche Konsequenzen sind möglich, insbesondere bei Identitätsbetrug, Beihilfe zu Leistungserschleichung oder bei Beteiligung an illegalen Wohnsitzanmeldungen.
3. Fehlende oder unvollständige Angaben
Auch unvollständige Angaben (z. B. fehlendes Einzugsdatum, fehlender Name des Wohnungsgebers bzw. der Wohnungsgeberin) können dazu führen, dass die Meldebehörde die Anmeldung verweigert. Die Mietenden müssen dann erneut einen Termin vereinbaren und auf eine korrigierte Bescheinigung warten – was die Einhaltung der gesetzlichen Frist erschwert.

Saskia Kau, Teamleitung Neukundengewinnung, Geprüfte Immobilienfachwirtin (IHK)
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