SCHUFA-Auskunft für Vermieter:innen: Was darf angefragt werden?

Bei der Wohnungssuche wird oft eine SCHUFA-Auskunft für den Vermieter oder die Vermieterin angefordert, die über die Bonität der zukünftigen Mieter:innen Aufschluss geben soll. Doch ist diese Anfrage datenschutzrechtlich in Ordnung und muss man sie als potenzielle:r Mieter:in vorlegen?
Tatsächlich ist die Bonitätsprüfung bei der Immobilienvermietung ein sensibles Thema, bei dem das berechtigte Interesse der Vermieter:innen an zahlungsfähigen Mietparteien und das Recht der Mieter:innen auf informationelle Selbstbestimmung sorgfältig abgewogen werden müssen. Wer als Mietinteressent:in die eigenen Rechte kennt, kann unzulässige Anfragen erkennen und gleichzeitig aktiv zu einer transparenten Bewerbung beitragen.

Die Inhalte dieser Webseite dienen nur allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Beratung oder Auskunft im Einzelfall dar.
SCHUFA-Auskunft für Vermieter:innen im Überblick
- Vermieter:innen dürfen eine Bonitätsauskunft erst verlangen, wenn Mietinteressent:innen für die Wohnung ausgewählt wurden.
- Zur Weitergabe an Vermieter:innen eignen sich spezielle Bonitätsnachweise der SCHUFA, insbesondere der digitale SCHUFA-BonitätsCheck oder das Zertifikat der SCHUFA-BonitätsAuskunft. Die kostenfreie Datenkopie nach Art. 15 DSGVO ist hingegen nur zur eigenen Information bestimmt und sollte nicht weitergegeben werden.
- Der zur Weitergabe gedachte Bonitätsnachweis enthält Identifikationsdaten und eine zusammenfassende Aussage zur finanziellen Zuverlässigkeit. Einzelheiten zu Forderungen, Vertragspartner:innen, Krediten oder Scores sollten nicht an Vermieter:innen weitergegeben werden.
Was steht in einer SCHUFA-Auskunft im Rahmen einer Mieterselbstauskunft?
Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (kurz SCHUFA) gibt Auskunft über die Bonität eines Menschen. Eine SCHUFA-Auskunft in Form einer Mieterselbstauskunft – häufig als Bonitätsauskunft für Vermieter:innen bezeichnet – enthält auf der ersten Seite gezielt nur die Informationen, die für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit relevant sind.
Konkret finden sich darin:
- Negativmerkmale: Angaben zu Zahlungsausfällen, Mahnverfahren, Inkassoforderungen, Privatinsolvenzen oder Einträge im Schuldnerverzeichnis, etwa wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Diese werden aber nicht detailliert auf der ersten Seite aufgeführt, sondern nur zusammengefasst.
- Persönliche Daten: Name, Geburtsdatum und aktuelle Anschrift zur Identitätsbestätigung.
Die SCHUFA für Vermieter:innen im Rahmen der SCHUFA-Mieterselbstauskunft enthält bewusst keine Details zu laufenden Krediten, Konten oder Vertragspartner:innen. Diese finden sich stattdessen in der umfassenden Datenkopie nach Art. 15 DSGVO, die Vermieter:innen nicht verlangen dürfen. Die SCHUFA selbst empfiehlt, die SCHUFA-BonitätsAuskunft nicht vollständig an Dritte weiterzugeben. Das Dokument besteht aus zwei Teilen – nur der erste Teil, also die erste Seite, sollte an Vermieter:innen oder andere Dritte ausgehändigt werden.
Rechtliche Grundlage für die SCHUFA-Auskunft
Wann Vermieter:innen eine SCHUFA- bzw. Bonitätsauskunft verlangen dürfen, richtet sich nach dem Stand des Vermietungsprozesses. So stellt es die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in ihrer Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen dar.
Dabei werden drei aufeinanderfolgende Phasen unterschieden:
- Besichtigungstermin
- Bestätigung des Anmietungswunsches
- Auswahl der Mietpartei
Je weiter der Prozess fortgeschritten ist, desto mehr Informationen dürfen abgefragt werden. Entscheidend ist, ob das Interesse der Vermieter:innen berechtigt und die Datenerhebung zur Durchführung des Mietvertrags erforderlich ist – und ob das Recht der Mieter:innen auf Datenschutz dem nicht entgegensteht. Beim Besichtigungstermin sind Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen daher in der Regel unzulässig. Wer eine Wohnung tatsächlich anmieten möchte, muss hingegen etwa Fragen zu einem eventuell eröffneten und noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren beantworten.
Erst wenn Mietinteressent:innen für eine Wohnung ausgewählt wurden, dürfen Bonitätsnachweise verlangt werden, jedoch ausschließlich solche, die für den Abschluss des konkreten Mietvertrags notwendig sind. Nicht angefordert werden dürfen Datenkopien nach Art. 15 DSGVO oder vollständige Detailübersichten. Unzulässige Fragen müssen Mietinteressent:innen nicht beantworten. Verstöße gegen Datenschutzrechte können empfindliche Geldbußen nach sich ziehen.

„Viele Mietinteressent:innen wissen gar nicht, dass sie ihre vollständige SCHUFA-Auskunft nicht herausgeben müssen – und auch nicht sollten. Es reicht völlig, die erste Seite der Bonitätsauskunft vorzulegen. Damit ist allen Beteiligten gedient: Vermieter:innen erhalten die relevante Information zur Zahlungsfähigkeit und persönliche Daten bleiben geschützt.“
Oskar Klein, Team Vermietung
Alternativen zur SCHUFA-Auskunft
Nicht immer muss es eine SCHUFA-BonitätsAuskunft sein – Mietinteressent:innen können ihre Zahlungsfähigkeit auch auf anderen Wegen belegen. Nach positiver Auswahl können den Vermieter:innen stattdessen auch geeignete Einkommensnachweise in Form einer aktuellen Lohn- oder Gehaltsabrechnung, eines Kontoauszugs oder eines Einkommensteuerbescheids vorgelegt werden – jeweils unter Schwärzung nicht erforderlicher Angaben. So bekommen Vermieter:innen auch ohne SCHUFA-Auskunft einen verlässlichen Eindruck vom regelmäßigen Einkommen. Selbstständige können alternativ ihren letzten Steuerbescheid oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung vorlegen.
Ebenfalls aussagekräftig ist eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung der bisherigen Vermieter:innen. Sie bestätigt, dass keine offenen Mietforderungen bestehen, und gilt als starkes Vertrauenssignal. Wer die eigene Bonität zusätzlich absichern möchte, kann eine Bürgschaft (etwa durch Eltern oder nahe Angehörige) oder eine Mietkautionsbürgschaft einer Bank oder Versicherung anbieten.
Für junge Mieter:innen ohne eigene Einkommenshistorie, Studierende oder Personen, die neu nach Deutschland gezogen sind, sind solche Alternativen oft die bessere Wahl. Auch Auskünfte anderer Auskunfteien wie Experian, infoscore oder CRIF können je nach Situation infrage kommen.
Wichtig ist: Vermieter:innen dürfen die Wahl des Nachweises nicht beliebig vorgeben. Solange die vorgelegten Unterlagen die Zahlungsfähigkeit belegen, ist dem berechtigten Interesse Genüge getan – eine SCHUFA-Auskunft ist also keine Pflicht.
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Häufig gestellte Fragen zur SCHUFA-Auskunft
Nein, die spezielle SCHUFA-BonitätsAuskunft, die für die Vorlage bei Vermieter:innen gedacht ist, ist kostenpflichtig. Zwar steht jeder Person eine kostenfreie Datenkopie nach Art. 15 DSGVO zu, diese ist jedoch ausschließlich zur eigenen Information bestimmt und nicht zur Weitergabe an Dritte vorgesehen. Wer Vermieter:innen eine Bonitätsauskunft vorlegen möchte, muss daher in der Regel eine kostenpflichtige Variante bestellen.
Für Vermieter:innen ist die SCHUFA-BonitätsAuskunft die passende Variante, da sie speziell zur Vorlage bei Dritten konzipiert ist. Empfohlen wird, ausschließlich den ersten Teil – also die erste Seite – weiterzugeben, der Informationen zu eventuellen Zahlungsstörungen enthält. Die umfassende Datenübersicht nach Art. 15 DSGVO sollte hingegen nicht ausgehändigt werden, da sie weit mehr persönliche Informationen enthält als Vermieter:innen verlangen dürfen.
Ja und nein: Die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO kann kostenfrei online angefordert werden, wird aber postalisch von der SCHUFA zugestellt. Diese kostenfreie Selbstauskunft ist jedoch nicht für die Vorlage bei Vermieter:innen gedacht, sondern dient ausschließlich der eigenen Information über die gespeicherten Daten. Für die Weitergabe an Dritte ist die kostenpflichtige Bonitätsauskunft vorgesehen.
Die SCHUFA ist eine konkrete Auskunftei, die Daten zur Kreditwürdigkeit von Privatpersonen sammelt und auswertet. Ein Bonitätscheck hingegen ist der allgemeine Vorgang der Prüfung der Zahlungsfähigkeit – dieser kann über die SCHUFA, aber auch über andere Auskunfteien wie Creditreform, infoscore oder CRIF erfolgen. Die SCHUFA-Auskunft ist also eine mögliche Form des Bonitätschecks, aber nicht die einzige.
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