Vermieterpfandrecht: So können Sie es geltend machen 

Das Vermieterpfandrecht ist ein gesetzlich verankertes Sicherungsrecht im deutschen Mietrecht. Es ermöglicht Vermieter:innen, bei offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis auf bestimmte bewegliche Gegenstände der Mieter:innen zuzugreifen. Es ist in §§ 562 ff. BGB geregelt und dient dazu, Mietausfälle abzusichern – sowohl im Wohnraummietrecht als auch beim Vermieterpfandrecht im Gewerbe. 

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Vermieterpfandrecht: Das Wichtigste in Kürze 

Vermieterpfandrecht: Definition und rechtliche Grundlage 

Das Vermieterpfandrecht ist in § 562 BGB gesetzlich verankert und gehört zu den wichtigsten Sicherungsinstrumenten für Vermieter:innen. Es gewährt ihnen ein Pfandrecht an den eingebrachten beweglichen Sachen der Mieter:innen. Dabei dient es als Sicherheit für offene Forderungen aus dem Mietverhältnis wie Mietrückstände, Nebenkostennachforderungen oder Schadensersatzansprüche. 

Das Besondere: Das Vermieterpfandrecht ist ein gesetzliches Sicherungsrecht, das ohne ausdrückliche Klausel im Mietvertrag automatisch entsteht – und zwar in dem Moment, in dem Mieter:innen ihre Sachen in die Mieträume einbringen. Wichtig ist dabei jedoch die Abgrenzung: Nicht alle Gegenstände unterliegen dem Vermieterpfandrecht. 

Was unterliegt dem Vermieterpfandrecht? 

Grundsätzlich fallen alle pfändbaren beweglichen Sachen der Mieter:innen unter das Vermieterpfandrecht, die sich in den Mieträumen befinden.  

Dazu zählen beispielsweise: 

Nicht umfasst sind hingegen: 

Nach § 562 Abs. 2 BGB erstreckt sich das Pfandrecht zudem nicht auf künftige Entschädigungsforderungen sowie auf Mietforderungen für einen späteren Zeitraum als das laufende und das folgende Mietjahr. Auch Gegenstände, die für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung benötigt werden, sind regelmäßig unpfändbar. 

Die Grafik zeigt an, was unter das Vermieterpfandrecht fällt und was nicht.

Vermieterpfandrecht geltend machen: So funktioniert es 

Damit Vermieter:innen das Vermieterpfandrecht geltend machen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: 

  1. Bestehende Forderung: Es muss eine offene Forderung aus dem Mietverhältnis vorliegen (z. B. Mietrückstände oder Schadensersatz).  
  1. Gegenstände in den Mieträumen: Die Sachen müssen sich in dem vermieteten Objekt oder auf dem mitvermieteten Grundstück befinden.  
  1. Pfändbarkeit: Die Gegenstände dürfen nicht gesetzlich geschützt sein, wie es bei persönlicher Kleidung oder Eigentum Dritter der Fall ist.  

Das Vermieterpfandrecht auszuüben, bedeutet zunächst, der Wegschaffung der eingebrachten Sachen zu widersprechen. Vermieter:innen dürfen die Entfernung der Pfandgegenstände aus den Mieträumen verhindern, soweit sie ihnen nach § 562a BGB widersprechen dürfen, und – wenn der Mieter oder die Mieterin auszieht – die Sachen in Besitz nehmen. 

Um das Vermieterpfandrecht geltend zu machen, reicht die bloße Inbesitznahme der Sachen nicht aus, um offene Forderungen tatsächlich zu begleichen. Für die Verwertung gelten die Vorschriften des Pfandverkaufs nach §§ 1233 ff. BGB. Eine eigenmächtige Verwertung – etwa der Verkauf an Dritte oder die Eigenverwendung der Gegenstände – ist unzulässig und kann Schadensersatzansprüche der Mieter:innen auslösen. 

Vermieterpfandrecht: Praktische Tipps für Vermieter:innen 

Vermieterpfandrecht im Gewerbe: Besonderheiten bei Gewerbeimmobilien 

Im gewerblichen Mietrecht hat das Vermieterpfandrecht eine größere wirtschaftliche Bedeutung als bei Wohnraum, da hier oft hochwertige Vermögenswerte betroffen sind – etwa Warenbestände, Maschinen, Werkzeuge oder Betriebs- und Büroeinrichtungen. 

Gleichzeitig ist das Vermieterpfandrecht im Gewerbe rechtlich komplexer, weil häufig Sicherungsrechte Dritter bestehen. Folgende Aspekte müssen hier Berücksichtigung finden: 

Vermieterpfandrecht im Insolvenzfall der Mietpartei 

Wird die Mietpartei insolvent, geht das Vermieterpfandrecht nicht unter, sondern besteht als sogenanntes Absonderungsrecht fort gemäß § 50 InsO. Vermieter:innen können sich dadurch vorrangig aus den vom Pfandrecht erfassten Gegenständen beziehungsweise dem Verwertungserlös befriedigen. Im Insolvenzverfahren kann das Vermieterpfandrecht jedoch nur für Mietforderungen aus den letzten zwölf Monaten vor Verfahrenseröffnung geltend gemacht werden. Ältere Mietrückstände sind von diesem Vorrecht ausgeschlossen.

Vermieterpfandrecht richtig nutzen 

Das Vermieterpfandrecht ist ein wirkungsvolles Instrument, um offene Forderungen aus dem Mietverhältnis abzusichern. Damit es seine Schutzwirkung tatsächlich entfaltet, ist jedoch eine sorgfältige und rechtskonforme Anwendung erforderlich. Eigenmächtiges Handeln, etwa das Betreten der Mieträume ohne gerichtlichen Titel, kann schnell zu erheblichen Haftungs- und Schadensersatzrisiken führen. 

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Häufige Fragen zum Vermieterpfandrecht 

Was ist das Vermieterpfandrecht? 

Das Vermieterpfandrecht beschreibt ein gesetzliches Sicherungsrecht, mit dem Vermieter:innen offene Forderungen absichern können. Es bezieht sich auf bewegliche, pfändbare Gegenstände der Mieter:innen, die sich in den Mieträumen oder auf dem mitvermieteten Grundstück befinden.

Wie kann man das Vermieterpfandrecht geltend machen?

Um das Vermieterpfandrecht geltend zu machen, muss eine offene Forderung aus dem Mietverhältnis bestehen. Zudem müssen sich pfändbare Gegenstände der Mieter:innen in der Wohnung oder Gewerbeeinheit befinden. 

Welche Gegenstände unterliegen dem Vermieterpfandrecht?

Grundsätzlich unterliegen alle pfändbaren beweglichen Gegenstände dem Vermieterpfandrecht. Ausgenommen sind unpfändbare Dinge des täglichen Bedarfs sowie Gegenstände, die nicht im Eigentum der Mieter:innen stehen.

Gilt das Vermieterpfandrecht auch im Gewerbe?

Ja, das Vermieterpfandrecht im Gewerbe hat oft eine größere Bedeutung, da auch Waren, Maschinen oder Betriebsausstattung betroffen sein können. Die rechtliche Prüfung ist hier jedoch häufig komplexer.