Kappungsgrenze

Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf sich die Miete binnen drei Jahren ab dem entsprechenden Mietbeginn um nicht mehr als 20 Prozent erhöhen. Man spricht bei dieser Regelung auch von der sogenannten Kappungsgrenze. Der Vermieter oder die Vermieterin darf die Miete stets nur so weit erhöhen, bis die Kappungsgrenze oder die ortsübliche Vergleichsmiete erreicht wird. Wie der Name bereits vermuten lässt, handelt es sich bei der ortsüblichen Vergleichsmiete um die Miete, die für die entsprechenden Wohnregion üblich ist.

Bei einer Mieterhöhung gelten darüber hinaus weitere Fristen. Die Miete kann nicht jederzeit willkürlich erhöht werden. Auch bei einer Modernisierung muss der entsprechende Erhöhungsbetrag nachvollziehbar dargelegt werden. Dabei kann ein Makler Abhilfe schaffen.

Bei einer Indexmiete oder einer Staffelmiete gilt die Kappungsgrenze nicht. Bei einer Staffelmiete wird der Mietpreis jährlich um eine vorab festgelegte Quote erhöht. Die Indexmiete orientiert sich ausschließlich an dem jährlichen Verbraucherpreisindex, sprich an den Lebenserhaltungskosten aller privaten Haushalte. 

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