09.07.2026

Vorvermieterbescheinigung richtig anfordern und ausstellen

Frau mit Brille lehnt an Schreibtisch und hat Vorvermieterbescheinigung in der Hand

Die Vorvermieterbescheinigung hat sich neben der SCHUFA-Auskunft, also einem zweckgebundenen Bonitätsnachweis, und dem Einkommensnachweis als wichtiges Dokument etabliert, wenn man eine Wohnung vermietet oder selbst zur Miete sucht. Sie kann bestätigen, dass die Miete im bisherigen Mietverhältnis regelmäßig gezahlt wurde und zum Ausstellungszeitpunkt keine fälligen Mietrückstände bekannt sind. Doch was genau steckt dahinter, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten, und worauf sollten Vermieter:innen beim Ausstellen sowie Mieter:innen beim Anfordern achten?

Dieser Ratgeber gibt einen umfassenden Überblick über Inhalt, rechtliche Grundlagen und Anwendung der Vorvermieterbescheinigung – inklusive praktischer Anleitung und einer kostenfreien Muster-Vorlage zum Download.

Vorvermieterbescheinigung im Überblick

Was ist eine Vorvermieterbescheinigung?

Eine Vorvermieterbescheinigung (auch Mietschuldenfreiheitsbescheinigung genannt, wobei es feine Unterschiede gibt) ist ein Dokument, mit dem ein:e vorherige:r Vermieter:in bestätigt, dass die Mietpartei während des Mietverhältnisses zuverlässig war. Dabei steht oft im Vordergrund, dass die Miete pünktlich gezahlt wurde und keine offenen Forderungen bestehen. Auch kann damit erfragt werden, ob die Mietenden im vorherigen Mietverhältnis zur Störung des Hausfriedens beigetragen oder sich entgegen der Hausordnung verhalten haben.  Es muss um erhebliche Pflichtverletzungen gehen, die eine Kündigung rechtfertigen, rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind und auch für das künftige Mietverhältnis relevant sein können. Allgemeine Verstöße gegen die Hausordnung können darunter nicht ohne Weiteres fallen.

Auf dem heutigen Wohnungsmarkt hat dieses Dokument eine wichtige Funktion bei der Auswahl neuer Mieter:innen gewonnen. Es dient als eine Art Referenz, die – ergänzend zu SCHUFA-Auskunft und Einkommensnachweisen – Aufschluss über die Zuverlässigkeit einer Person gibt und so dazu beiträgt, das Risiko künftiger Mietausfälle einzuschätzen. Für die Wohnungssuche und Mietersuche kann eine positive Bescheinigung daher den Ausschlag dafür geben, dass eine Person sich gegenüber Mitbewerbenden hervorhebt.

Inhalt einer Vorvermieterbescheinigung

Typischerweise enthält die Bescheinigung:

„Eine sorgfältig geprüfte Vorvermieterbescheinigung gehört zu den wichtigsten Bausteinen einer erfolgreichen Neuvermietung. Sie gibt einen Einblick in das bisherige Zahlungsverhalten und kann dabei helfen, das Risiko von Mietausfällen deutlich zu senken.“

Saskia Kau, Teamleitung Vermietung

Vorvermieterbescheinigung: Rechtliche Grundlage

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Vorvermieterbescheinigung oder Mietschuldenfreiheitsbescheinigung besteht in Deutschland nicht. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.09.2009 (Az. VIII ZR 238/08)  entschieden, dass ein:e Vermieter:in nicht verpflichtet ist, den bisherigen Mieter:innen bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich auch nicht als mietvertragliche Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, sofern sie nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Lediglich eine Quittung für die empfangenen Mietzahlungen ist auf Verlangen der Mietpartei hin auszustellen.

Beim Verfassen der Bescheinigung ist Sorgfalt geboten. Werden vorsätzlich falsche Auskünfte erteilt, droht eine Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB  wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Auch unwahre negative Aussagen können persönlichkeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Üblich und empfehlenswert ist daher eine sachliche Formulierung, die sich auf objektiv überprüfbare Tatsachen wie Zahlungsverhalten und Mietdauer beschränkt.

Auf der anderen Seite stellt das Fälschen einer Bescheinigung ein erhebliches Risiko dar: Wer eine Vorvermieterbescheinigung manipuliert oder selbst ausstellt und damit den Eindruck erweckt, sie stamme von früheren Vermieter:innen, kann sich wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB  strafbar machen und muss zudem damit rechnen, dass der neue Mietvertrag fristlos gekündigt werden kann  (BGH, Urteil vom 09.04.2014, Az. VIII ZR 107/13).

Die Grafik stellt dar, welche Bescheinigungen Vermieter:innen ausstellen müssen.

Vorvermieterbescheinigung anfordern: So geht’s

Idealerweise wird die Bescheinigung etwa drei Monate vor dem Auszug bei dem bzw. der bisherigen Vermieter:in oder Hausverwaltung angefragt. Das ist früh genug, um Verzögerungen abzufedern, aber aktuell genug für neue Vermieter:innen, die häufig um einen möglichst aktuellen Nachweis bitten (nicht älter als drei bis sechs Monate).

Die Anfrage erfolgt am besten schriftlich per E-Mail oder Brief, kurz und höflich formuliert. Hilfreich ist es, einen vorbereiteten Vordruck beizulegen. Enthalten sein sollten Name, Anschrift der bisherigen Wohnung, Dauer des Mietverhältnisses, eine Frist sowie ein Hinweis auf den Verwendungszweck. Für die Ausstellung darf eine Bearbeitungsgebühr verlangt werden – üblich sind Beträge zwischen 20 und 50 Euro.

Wird die Ausstellung verweigert, lässt sich die Zuverlässigkeit auch anders belegen: durch Mietquittungen nach § 368 BGB, geschwärzte Kontoauszüge, einen Bonitätsnachweis für Mietzwecke, Gehaltsnachweise oder – in geeigneten Fällen – eine Bürgschaft. Wer zuvor bei den Eltern gewohnt hat, kann sich – sofern ein offizielles Mietverhältnis bestand – auch von diesen eine Bestätigung ausstellen lassen.

Vorvermieterbescheinigung erstellen: Anleitung und Muster

Eine Vorvermieterbescheinigung lässt sich formlos verfassen – wichtig ist, dass sie sachlich bleibt und sich auf objektiv überprüfbare Tatsachen beschränkt. Folgende Angaben sollten enthalten sein:

Auf allzu wohlwollende Formulierungen oder pauschale Charakterurteile sollte verzichtet werden, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Ebenso sind unwahre negative Aussagen unzulässig.

Um Ihnen die Erstellung zu erleichtern, stellen wir Ihnen eine kostenfreie Muster-Vorlage für die Vorvermieterbescheinigung als PDF bereit. Die Vorlage enthält alle wichtigen Felder als Platzhalter und kann unkompliziert an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden – einfach herunterladen, ausfüllen und unterschreiben.

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Häufig gestellte Fragen

Wie viel kostet eine Vorvermieterbescheinigung?

Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, gibt es keine gesetzlich festgelegte Gebühr. In der Praxis bewegen sich die Kosten meist zwischen 20 und 50 Euro. Muss der oder die Vermieter:in lediglich einen vorbereiteten Vordruck unterschreiben, wird die Bescheinigung häufig kostenfrei ausgestellt.

Wo bekomme ich eine Vorvermieterbescheinigung her?

Die Bescheinigung wird von dem oder der bisherigen Vermieter:in oder der zuständigen Hausverwaltung ausgestellt. Wer zuvor bei den Eltern gewohnt hat, kann sich – sofern ein offizielles Mietverhältnis bestand – auch von diesen eine entsprechende Bestätigung ausstellen lassen. Die Anfrage erfolgt am besten schriftlich per E-Mail oder Brief, idealerweise mit einem beigefügten Vordruck.

Ist eine Vorvermieterbescheinigung Pflicht?

Nein, eine gesetzliche Pflicht zur Ausstellung besteht nicht. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.09.2009 (Az. VIII ZR 238/08) klargestellt, dass Vermieter:innen über die Quittung nach § 368 BGB  hinaus keine Bescheinigung ausstellen müssen. Auch Mieter:innen sind nicht verpflichtet, sie bei einer Wohnungsbewerbung vorzulegen. In der Praxis bitten viele Vermieter:innen dennoch um einen solchen Nachweis.

Wann muss die Vorvermieterbescheinigung vorgelegt werden?

In der Regel wird die Bescheinigung im Rahmen der Wohnungsbewerbung erbeten. Je nach Phase des Bewerbungsprozesses können weitere Unterlagen hinzukommen, etwa ein Bonitätsnachweis für Mietzwecke oder – nach positiver Vorauswahl – geeignete Einkommensnachweise. Die Bescheinigung sollte zu diesem Zeitpunkt nicht älter als drei bis sechs Monate sein. Empfehlenswert ist es daher, die Bescheinigung etwa drei Monate vor dem geplanten Auszug bei dem bzw. der bisherigen Vermieter:in anzufragen.

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