01.03.2024

Kaufpreisfälligkeit: Zahlungsfristen beim Hauskauf

Kalenderblätter aus seitlicher Ansicht.

Sobald Käuferseite und Verkäuferseite sich über den Hausverkauf geeinigt haben, wird der Vertrag aufgesetzt, in dem alle wichtigen Details zum Immobilienkauf aufgeführt sind. Doch wie genau ist die Zahlungsabwicklung geregelt und wann beginnt die Kaufpreisfälligkeit? Da für eine reibungslose Abwicklung die Vertragsdetails des Kaufvertrags entscheidend sind, sollten Sie die Kaufpreisfälligkeit und Zahlungsfristen beachten. Bei uns erfahren Sie alles Wichtige zur Kaufpreisfälligkeit und worauf Sie bei Zahlungsfristen achten müssen.

Kaufpreisfälligkeit: Das Wichtigste in Kürze

Damit die Käuferseite geschützt ist, wird der Kaufpreis erst fällig, wenn die zuvor vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen geprüft und erfüllt sind. Die Prüfung übernimmt der zuständige Notar bzw. die Notarin, indem er bzw. sie das Einhalten der vertraglichen Bedingungen überwacht.

Bis zur tatsächlichen Kaufpreisfälligkeit sind folgende bürokratische Schritte notwendig:

  1. Vertragliche Vereinbarungen: Käuferseite und Verkäuferseite einigen sich auf die Kaufbedingungen, welche schriftlich im Kaufvertrag festgehalten werden.
  2. Anzahlung: Oftmals wird eine Anzahlung als Sicherheit für den Kaufvertrag geleistet. Diese Anzahlung ist in der Regel bei Vertragsunterzeichnung fällig und individuell geregelt.
  3. Eine Auflassungsvormerkung wird für den Käufer bzw. die Käuferin im Grundbuch eingetragen, welche die Eigentumsumschreibung sicherstellt.
  4. Alle zur Löschung der Belastungen im Grundbuch erforderlichen Unterlagen liegen notariell vor, sofern sie von Käuferseite nicht übernommen werden sollen.
  5. Die Gemeinde bescheinigt, dass sie vom gesetzlichen Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht.
  6. Sobald alle Fälligkeitsvoraussetzungen nachweislich erfüllt wurden, sendet der Notar bzw. die Notarin eine Aufforderung zur Zahlung des Kaufpreises – die Kaufpreisfälligkeit – an den Immobilienkäufer bzw. die -käuferin.

Wann ist die Zahlung beim Hauskauf fällig?

Nach Abschluss des Kaufvertrags versendet der Notar bzw. die Notarin – etwa drei bis fünf Wochen nach Notartermin – eine Zahlungsaufforderung, die sogenannte Fälligkeitsermittlung, an den Käufer bzw. die Käuferin. Diese ist in der Regel mit einer zweiwöchigen Zahlungsfrist verbunden. Im Kaufvertrag selbst sind die Zahlungsdetails bzw. Modalitäten Ihres Darlehens festgelegt. So auch, wann der Kaufpreis nach Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen zu zahlen ist und wann die erste Rate des Immobiliendarlehens fällig ist.

Die genauen Zahlungsbedingungen für den Hauskauf werden vorab vereinbart. Je nachdem, welche Bedingungen Ihrem Immobiliendarlehen zugrunde liegen und welche Konditionen Sie gemeinsam mit Ihrer Hausbank getroffen haben, liegt ebenfalls ein bestimmtes Fälligkeitsdatum für die Anzahlung vor. Die Anzahlung ist häufig bei Vertragsunterzeichnung fällig.

Sollte der Käufer bzw. die Käuferin den Kaufpreis nicht fristgerecht überweisen, können Verzugszinsen anfallen. Die Versäumnis der Zahlungsfrist hat in der Regel Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz zur Folge und soll die Käuferseite vor finanziellem Schaden schützen.

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Kaufpreisfälligkeitsermittlung

Die Kaufpreisfälligkeitsermittlung bestimm den exakten Zeitpunkt, an dem der Restbetrag  beim Hauskauf fällig wird. Sind noch Grundschulden der Verkäuferseite vorhanden, geht ein Teil des Kaufpreises direkt an die Hausbank, um diese noch bestehenden Belastungen im Grundbuch abzulösen. Der Restbetrag, der hiernach übrig bleibt, geht in der Regel direkt auf das Konto des Verkäufers bzw. der Verkäuferin. Dieser Zeitpunkt wird im Kaufvertrag vereinbart und kann je nach individueller Darlehensdauer variieren. Umso wichtiger ist es, dass Sie hierbei auf die Expertise von erfahrenen Fachleuten zurückgreifen.

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Ablauf: Kaufpreisfälligkeit bei Immobilien

Damit die Käuferseite geschützt ist, wird der Kaufpreis erst fällig, wenn die zuvor vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen geprüft und erfüllt sind. Die Prüfung übernimmt der zuständige Notar bzw. die Notarin, indem er bzw. sie das Einhalten der vertraglichen Bedingungen überwacht.

Bis zur tatsächlichen Kaufpreisfälligkeit sind folgende bürokratische Schritte notwendig:

  1. Vertragliche Vereinbarungen: Käuferseite und Verkäuferseite einigen sich auf die Kaufbedingungen, welche schriftlich im Kaufvertrag festgehalten werden.
  2. Anzahlung: Oftmals wird eine Anzahlung als Sicherheit für den Kaufvertrag geleistet. Diese Anzahlung ist in der Regel bei Vertragsunterzeichnung fällig und individuell geregelt.
  3. Eine Auflassungsvormerkung wird für den Käufer bzw. die Käuferin im Grundbuch eingetragen, welche die Eigentumsumschreibung sicherstellt.
  4. Alle zur Löschung der Belastungen im Grundbuch erforderlichen Unterlagen liegen notariell vor, sofern sie von Käuferseite nicht übernommen werden sollen.
  5. Die Gemeinde bescheinigt, dass sie vom gesetzlichen Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht.
  6. Sobald alle Fälligkeitsvoraussetzungen nachweislich erfüllt wurden, sendet der Notar bzw. die Notarin eine Aufforderung zur Zahlung des Kaufpreises – die Kaufpreisfälligkeit – an den Immobilienkäufer bzw. die -käuferin.

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