Vorkaufsrecht für Mieter:innen: Das gilt es zu beachten

Als Mieter oder Mieterin haben Sie beim Verkauf Ihrer Wohnung unter bestimmten Umständen ein Vorkaufsrecht. Dies gibt Ihnen die Chance, selbst Eigentümer:in der Immobilie, in der Sie wohnen, zu werden. Doch unter welchen Umständen gilt das Vorkaufsrecht für Mieter:innen und welche Fristen gilt es zu beachten? Alles Wichtige erfahren Sie bei uns. Gerne stehen wir Ihnen auch bei weiteren Fragen rund um die Themen Miete, Immobilienkauf und Immobilienverkauf zur Verfügung.

Vorkaufsrecht für Mieter:innen: Das Wichtigste in Kürze

Wann haben Mieter:innen ein Vorkaufsrecht?

Das Vorkaufsrecht für Mieter:innen ist gesetzlich geregelt (§577 BGB) und besagt, dass im Falle eines Wohnungsverkaufs der oder die derzeitige Mieter:in zum Vorkauf berechtigt ist. Es gilt jedoch zu beachten: Das Vorkaufsrecht gilt nur, wenn die Immobilie während des bestehenden Mietverhältnisses erstmalig in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft wird. Nach diesem erstmaligen Verkauf als Eigentum wird sie behandelt wie jede andere Immobilie auch ohne ein Vorkaufsrecht für Mieter:innen. Außerdem ist das Vorkaufsrecht nicht verhandelbar. Besteht also schon ein unterschriebener Kaufvertrag, obwohl der oder die Mieter:in nicht informiert wurde, wird dieser ungültig, sofern der oder die Mieter:in das Vorkaufsrecht einfordern möchte.

Welche Pflichten und Fristen gilt es zu beachten?

Das Vorkaufsrecht bringt einige Pflichten und Fristen, sowohl für den oder die Verkäufer:in als auch für den oder die Käufer:in, mit sich. Zunächst gilt für Verkäufer:innen eine sogenannte Mitteilungspflicht. Diese besagt, dass der oder die aktuelle Mieter:in über den Verkauf der Immobilie und den Inhalt des Kaufvertrags unterrichtet werden muss. Sobald der oder die Mieter:in informiert ist, gilt für ihn oder sie die sogenannte Ausübungsfrist. Diese ist gesetzlich festgelegt und besagt, dass Mieter:innen mit Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie über den Verkauf informiert wurden, von ihrem Recht Gebrauch machen dürfen. 

Wenn Sie als Mieter:in Ihr Vorkaufsrecht geltend machen wollen, haben Sie ein Anrecht auf die gleichen Konditionen wie andere potenzielle Käufer:innen. Das bedeutet, dass Ihr Kaufvertrag die gleichen Bedingungen enthalten muss wie der des potenziellen Erstkäufers bzw. der Erstkäuferin. Sie dürfen also weder im Preis noch in anderen Vertragspunkten benachteiligt werden.

Was gilt beim Vorkaufsrecht für Mehrparteienhäuser?

Bei Mehrfamilienhäusern ist das Vorkaufsrecht ein wenig komplizierter aufgebaut. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Der oder die Eigentümer:in verkauft die ganze Immobilie. Damit entfällt auch das Vorkaufsrecht der Mieter:innen.
  2. Der oder die Eigentümer:in verkauft die Wohnungen einzeln. Hierbei muss sich der oder die bisherige Immobilienbesitzer:in bestätigen lassen, dass es sich bei den Wohnungen um abgeschlossene Einheiten handelt. Mit dieser Erklärung muss er oder sie anschließend den zuständigen Notar bzw. die Notarin aufsuchen und das Grundbuch anpassen lassen. Der entsprechende Grundbucheintrag wird daraufhin auf die Anzahl an Wohnungen aufgeteilt. Für diese wiederum gilt ganz normal das Vorkaufsrecht der Mieter:innen.

Vorkaufsrecht für Mieter:innen: Was passiert, wenn das Recht nicht in Anspruch genommen wird?

Wenn Sie als Mieter:in keinen Gebrauch von Ihrem Vorkaufsrecht machen wollen, ist dies kein Anlass zur Sorge um das aktuelle Mietverhältnis. In diesem Fall kann der oder die Eigentümer:in die Immobilie anderen Interessent:innen zum Verkauf anbieten. Sobald sich ein oder eine Käufer:in gefunden hat, tritt dieser oder diese automatisch in das bestehende Mietverhältnis ein. Auch eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist erst nach drei Jahren möglich. Aber Achtung: Genau wie das Vorkaufsrecht gilt auch diese Frist nur für die erstmalige Umwandlung in Wohneigentum.

Wann gilt das Vorkaufsrecht für Mieter:innen nicht?

Zu beachten ist außerdem, dass es einige Sonderfälle gibt, in denen das Vorkaufsrecht für Mieter:innen nicht zum Einsatz kommt. Wenn der oder die Vermieter:in sich zum Beispiel entscheidet, die Immobilie an Angehörige zu verkaufen oder zu verschenken,können Sie keinen Gebrauch von Ihrem Vorkaufsrecht machen. Auch wenn die Immobilie bereits vor Ihrem Einzug zu Wohneigentum umgewandelt wurde, entfällt das Vorkaufsrecht.

Darüber hinaus ist im Gesetz nur die Rede von Wohnräumen. Das bedeutet: Ein Vorkaufsrecht für Mieter:innen auf Gewerbeimmobilien existiert nicht. Wie bereits angeführt, gilt dies auch für Mehrfamilienhäuser, welche als ganze Einheit verkauft werden. Auch bei Einfamilienhäusern besteht kein generelles Vorkaufsrecht für Mieter:innen. Dieses besteht allenfalls, wenn im Mietvertrag eine entsprechende Regelung festgehalten wurde, wobei auch diese nur mit einer notariellen Beurkundung wirksam ist.

Immobilie kaufen und verkaufen mit KSK-Immobilien

Sie möchten eine Immobilie kaufen oder verkaufen? Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um die Themen Miete, Immobilienkauf und Immobilienverkauf. Außerdem unterstützen wir Sie gerne bei der Kaufabwicklung Ihrer Immobilie. Dies beinhaltet alle wichtigen Schritte – von einer aussagekräftigen Immobilienbewertung über die Erstellung von relevanten Dokumenten wie dem Energieausweis bis hin zur professionelle Immobilienvermarktung. Vereinbaren Sie jetzt Ihren unverbindlichen Beratungstermin.

Bester Verkaufspreis

Mit unserer langjährigen Erfahrung erzielen wir für Sie den bestmöglichen Preis am Markt und kümmern uns auch gerne um Kaufvertrag und Notariatstermin.

Schneller Verkaufserfolg

In unserer Datenbank mit über 20.000 Interessent:innen finden wir schnell die richtigen Käufer:innen für Sie – auch ohne Anzeigen in Immobilienportalen.

Geprüfte Sicherheit

Damit Sie sicher an Ihr Geld kommen, prüfen wir die Käufer:innen Ihrer Immobilie gründlich und kümmern uns auch um die Finanzierung.

Näher dran in der Region

Unsere Immobilienexpert:innen vor Ort kennen die lokalen sowie regionalen Besonderheiten und haben die aktuelle Marktlage immer im Blick.