Grundsteuerreform

Im Jahr 2018 wurde das derzeitige System der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Der Hauptgrund für diese Erklärung bestand in der Tatsache, dass gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt wurden. Das Gebot der Gleichbehandlung wurde dadurch verletzt. Die Neuregelung der Grundsteuer trat 2019 in Kraft. Bis Ende 2024 gilt jedoch noch eine Übergangsregelung. Das neue Recht wird erst ab dem Jahr 2025 erhoben. Man spricht bei diesem Prozess auch von der Grundsteuerreform.

Was ist die Grundsteuer und wie wird sie berechnet?

Die Grundsteuer betrifft grundsätzlich alle Formen von Grundstückseigentum. Sie lastet auf Grundstücken und Immobilien und wird direkt von den jeweiligen Kommunen erhoben. Man bezeichnet die Grundsteuer auch häufig als Grundbesitzsteuer oder als Bodenzins. Die gesetzliche Basis bildet das Grundsteuergesetz.

Die bisherige Berechnung basiert auf sogenannten Einheitswerten. Das Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer besteht grundsätzlich aus den folgenden drei Schritten:

  1. Zunächst wird der Grundsteuerwert ermittelt.
  2. Anschließend werden die Steuermesszahl und der Hebesatz angewendet.
  3. Daraus ergibt sich folgende Rechnung: Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Den Grundsteuerwert ermittelt das Finanzamt. Die Steuermesszahl ist gesetzlich festgelegt und den Hebesatz legt die entsprechende Gemeinde oder Stadt fest. Dieses Verfahren ist auch nach der Grundsteuerreform von 2019 erhalten geblieben. Die Mehrzahl der Bundesländer setzt die Grundsteuer jedoch auf das neue Bundesmodell um. Der Einheitswert verliert dabei seine Gültigkeit. Die Einheitsbewertung habe sich in der Realität nämlich von den tatsächlichen Immobilienwerten entkoppelt, heißt es.

Grundsteuerreform und Grundsteuererklärung

Damit das Finanzamt den Grundbesitz gemäß den Vorgaben aus der Grundsteuerreform neu bewerten kann, mussten alle Bürgerinnen und Bürger mit Grundbesitz bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuererklärung abgeben. Das galt sowohl für sämtliche bebaute und unbebaute Grundstücke als auch für Eigentumswohnungen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Ab 2025 müssen Immobilienbesitzer:innen dann entweder mehr oder auch etwas weniger Grundsteuer zahlen.

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