Mietausfallwagnis

Der Begriff Mietausfallwagnis beschreibt das Risiko für Vermieterinnen und Vermieter, dass die Miete für eine längere Zeit ausbleibt. Der Ausfall der Monatsmiete kann eine Reihe von Ursachen haben. Neben persönlichen Gründen auf Seiten der Mieterinnen oder Mieter, wie beispielsweise der Verlust des Arbeitsplatzes, kann es auch zu Mietstreiks oder ähnlichem kommen. Auch der Leerstand eines Mietobjekts gehört zum Mietausfallwagnis.

Ein Mietausfallwagnis lässt sich bereits im Voraus berechnen. In der Regel beträgt der Betrag etwa zwei Prozent der Jahresbruttomiete, bei Gewerbeimmobilien vier bis fünf Prozent. Laut § 187 Bewertungsgesetz muss das Mietausfallwagnis vom Vermieter oder der Vermieterin immer einberechnet werden. Bei der Berechnung wird für gewöhnlich die Bruttomiete herangezogen, da bei einem Mietausfall in der Regel auch die  Nebenkosten nicht mehr beglichen werden.

Die Umlage des Mietausfallwagnisses auf die Mieter:innen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich. Das ist bei preisgebundenem Wohnraum der Fall, also wenn es sich bei dem vermieteten Objekt um eine Sozialwohnung handelt.

Das Mietausfallwagnis ist nicht zuletzt in Bezug auf die Immobilienbewertung von Bedeutung. Je besser die Lage einer Immobilie, desto niedriger ist in der Regel auch das Mietausfallwagnis. Auch die Nutzungsmöglichkeiten, die Mietfläche und der Zustand der Immobilie sind hier entscheidend. Ist ein Mietobjekt auf eine spezielle Nutzung hin zugeschnitten, wie beispielsweise eine Lagerhalle, fällt das Mietausfallwagnis tendenziell höher aus.

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