AfA

Die Abkürzung AfA steht für „Absetzung für Abnutzungen“ und wird umgangssprachlich auch als Abschreibung bezeichnet. Mittels AfA können teure Anschaffungen, wie zum Beispiel Immobilien, über einen längeren Zeitraum hinweg von der Steuer absetzen. Die Abschreibung erfolgt über den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des angeschafften Gegenstands oder Guts. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer können Sie in den AfA-Tabellen des Bundesministeriums für Finanzen ablesen.

Auch für Immobilien gilt die Absetzung für Abnutzungen, sofern diese zur Kapitalanlage erworben wurden. Die Nutzungsdauer eines Gebäudes im Rahmen der AfA beträgt für Neubauimmobilien 33 Jahre.

Bisher war für Immobilien eine lineare AfA vorgesehen, also eine gleichmäßig auf die Gesamtnutzungsdauer verteilte Abschreibung. Ein neuer Gesetzesentwurf zum Wachstumschancengesetz sieht künftig eine degressive AfA für neu gebaute Anlageimmobilien vor. Bei einer degressiven Abschreibung fallen die Abschreibungssätze zu Beginn höher aus, da als Bemessungsgrundlage für den Prozentsatz der Abschreibung der Restbuchwert des Vorjahres zugrunde gelegt wurde, und schafft somit steuerliche Anreize für den Erwerb von Neubauimmobilien zur Kapitalanlage.

Sie möchten eine Immobilie zur Kapitalanlage kaufen? Das Team der KSK-Immobilien berät Sie gerne bei jeglichen Fragen rund um das Thema Investment- und Anlageimmobilien.