05.08.2026

Kleinreparaturklausel: Reparaturen im Mietobjekt zahlen?

Person liegt unter Waschbecken, Werkzeug daneben

Ob Mieter:innen für kleine Reparaturen selbst zahlen müssen, entscheidet in erster Linie die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag. Ein tropfender Wasserhahn, ein klemmender Fenstergriff oder ein wackelnder Lichtschalter – im Mietalltag können sich kleine Defekte häufen. Die Zuständigkeit ist dabei nicht immer offensichtlich.

Als Tochter der Kreissparkasse Köln ist die KSK-Immobilien Ihre zuverlässige Partnerin rund um die Immobilienvermietung. Gerne stehen wir Ihnen mit unserem Rundum-sorglos-Pauschalpaket für die Vermietung zur Seite.

Nur für kurze Zeit!

20 % Rabatt.

Profitieren Sie von unserer Rabattaktion und sparen Sie 20 % auf zahlreiche Produkte für Ihre private Immobilienvermietung.

Jetzt 20 % sparen
Mann im Hausrahmen mit 20 % Rabatt-Siegel

Kleine Reparaturen in Mietobjekten im Überblick

Wer muss Reparaturen in Mietobjekten bezahlen?

Den rechtlichen Rahmen steckt § 535 BGB  ab. Die Vorschrift verpflichtet die vermietende Person, die Wohnung in einem gebrauchstauglichen Zustand zu übergeben und diesen über die gesamte Mietdauer zu erhalten. In der Praxis bedeutet das: Geht etwas kaputt, liegt die Instandsetzung, und damit auch die Rechnung, zunächst bei der vermietenden Person. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings einige klar umrissene Ausnahmen.

Ausnahmen: Wann Mietende für Kleinreparaturen verantwortlich sind

  1. Eigentum der mietenden Person: Bringt die mietende Person eigene Einrichtung mit – etwa eine selbst eingebaute Küche –, trägt sie Reparaturen daran auch selbst.
  2. Selbst verursachte Schäden: Beschädigt die mietende Person Wände, Fliesen, ein Waschbecken oder Ähnliches, kommt sie (beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen ihre Haftpflichtversicherung) für die Reparatur auf.
  3. Vereinbarte Kleinreparaturen: Enthält der Mietvertrag eine wirksame Kleinreparaturklausel, zahlen Mieter:innen kleinere Reparaturen aus eigener Tasche.

Kleinreparaturklausel im Mietvertrag

Mit einer Kleinreparaturklausel – teils auch Kleinstreparaturklausel genannt – verlagern Vermieter:innen einen Teil der Reparaturkosten vertraglich auf Mieter:innen. Im BGB ist sie nicht eigens geregelt, von der Rechtsprechung aber seit Langem anerkannt. Ausgangspunkt bleibt § 535 BGB. Welche Gegenstände gemeint sind, konkretisiert § 28 Abs. 3 Satz 2 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV).  Diese Vorschrift bezieht sich konkret auf das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.

Die zulässige Höhe ist eng gesteckt: Eine einzelne Reparatur darf in der Regel ca. 100 Euro kosten. Diese Zahl leitet sich von einem älteren Urteil des Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung der Preisentwicklung ab (BGH, Az. VIII ZR 91/88; 1989 , Höchstbetrag 100 D-Mark). Hinzu kommt eine jährliche Obergrenze von meist ca. 6 bis 8 Prozent der Jahreskaltmiete oder ein ähnlicher angemessener Festbetrag.

Es gilt das Prinzip „ganz oder gar nicht“: Übersteigt eine Reparatur den vereinbarten Einzelbetrag, zahlt die vermietende Person den vollen Rechnungsbetrag – eine anteilige Beteiligung der mietenden Person ist ausgeschlossen.

Was fällt unter die Kleinreparaturklausel?

Die Klausel greift nur bei Gegenständen, die Mieter:innen im Alltag selbst bedienen und auf die sie unmittelbar zugreifen. Der Hintergrund: Wer ein Bauteil ständig nutzt, hat dessen Verschleiß durch sorgsamen Umgang auch selbst in der Hand.

Beispiele

  • Wasserhähne, Duschbrausen und Absperrventile
  • Licht- und Kippschalter sowie Steckdosen
  • Tür- und Fenstergriffe
  • Rollladengurte und Bedien- und Verschlussvorrichtungen von Jalousien oder Rollläden, soweit sie dem häufigen unmittelbaren Zugriff unterliegen
  • Verschlüsse von Fenstern und Fensterläden

Außen vor bleiben dagegen Schäden an Bauteilen, die dem direkten Zugriff entzogen sind – beispielsweise Heizungsanlagen, Zuleitungsrohre oder Leitungen im Mauerwerk. Hierfür kommen weiterhin Vermieter:innen auf.

Die Kleinreparaturklausel deckt Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs ab.

Wirksame Kleinreparaturklausel in den Mietvertrag einbinden

Damit sich Reparaturkosten überhaupt auf Mieter:innen umlegen lassen, muss die Klausel die drei vom BGH verlangten Bedingungen gleichzeitig erfüllen:

Darüber hinaus darf die Klausel Mieter:innen nicht dazu verpflichten, die Reparatur selbst zu beauftragen oder durchzuführen. Diese Verantwortung verbleibt bei der vermietenden Person.

Wann ist die Kleinreparaturklausel unwirksam?

Schon ein einzelner inhaltlicher Mangel genügt, um die gesamte Kleinreparaturklausel zu Fall zu bringen, mit der Folge, dass Vermieter:innen sämtliche Reparaturkosten selbst tragen.

Unwirksam ist die Klausel vor allem dann, wenn eine Höchstgrenze pro Reparatur oder die jährliche Obergrenze fehlt oder die vereinbarten Beträge zu hoch angesetzt sind. Ebenso kippt sie, wenn sie Gegenstände erfasst, auf die Mieter:innen keinen direkten Zugriff haben, etwa Zuleitungsrohre oder die Heizungsanlage. Unzulässig ist es außerdem, Mieter:innen anteilig an teureren Reparaturen zu beteiligen oder die mietende Person zu verpflichten, die Reparatur selbst zu veranlassen.

In all diesen Fällen verbleibt die Kostenpflicht vollständig bei der vermietenden Person, selbst bei kleinen Beträgen.

Sicher vermieten mit KSK-Immobilien

Ob eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag tatsächlich hält, entscheidet sich im Detail – eine sorgfältige Vertragsgestaltung erspart Ihnen späteren Ärger. Als Tochter der Kreissparkasse Köln ist die KSK-Immobilien Ihre zuverlässige Partnerin bei der Vermietung: von der Immobilienbewertung über die Suche nach passenden Mieter:innen bis zum durchdachten Mietvertrag. Sie profitieren von fundierter Kenntnis des regionalen Marktes und unserem Rundum-Service aus einer Hand.

Mit unserem Pauschalpaket für die Vermietung sind Sie bestens bedient. Gerne können Sie sich bei Fragen bei uns melden.

Häufig gestellte Fragen zur Kleinreparaturklausel

Wie hoch darf die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag sein?

Für eine einzelne Reparatur gelten meist ca. 100 Euro als zulässig. Ergänzend ist eine Jahresgrenze von in der Regel ca. 6 bis 8 Prozent der Jahreskaltmiete oder ein passender Festbetrag nötig. Wird der Einzelbetrag überschritten, übernimmt die vermietende Person die gesamten Kosten.

Wann ist eine Kleinreparaturklausel unwirksam?

Unwirksam ist die Kleinreparaturklausel unter anderem, wenn die Grenze pro Reparatur oder die Jahresobergrenze fehlt, die Beträge zu hoch angesetzt sind, Gegenstände ohne direkten Zugriff erfasst werden oder Mieter:innen anteilig beziehungsweise zur Durchführung der Reparatur verpflichtet werden. In all diesen Fällen zahlt die vermietende Person.

Welche Kleinreparaturen müssen Mieter:innen tragen?

Nur kleinere Reparaturen an Gegenständen des täglichen, direkten Gebrauchs – etwa an Wasserhähnen, Lichtschaltern, Steckdosen, Tür- und Fenstergriffen oder Rollladengurten. Bedingung bleibt eine wirksame Kleinreparaturklausel im Vertrag.

Kann der oder die Vermieter:in Reparaturen ohne Klausel auf Mieter:innen umlegen?

 Nein, jedenfalls nicht für Kleinreparaturen infolge vertragsgemäßer Nutzung. Ohne wirksame Kleinreparaturklausel trägt die vermietende Person diese Kosten selbst. Anders kann es bei Schäden sein, die Mieter:innen schuldhaft verursacht haben.

Die Inhalte dieser Webseite wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter dieser Webseite übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Ratgeber, die nur allgemeinen Informationszwecken dienen und keine Beratung oder Auskunft im Einzelfall darstellen.

Weitere Ratgeber für Immobilienvermieter:innen.