Zwischen Jecken und Juristen: Wohnrechtliche Fragen rund um Karneval
Die fünfte Jahreszeit ist in vollem Gange und in Karnevalshochburgen wie Köln, Düsseldorf und Mainz bereiten sich viele auf ausgelassene Feiern vor. Doch welche Ruhezeiten gelten eigentlich an den jecken Tagen? Wie viele Gäste dürfen übernachten? Wer darf wo festlich dekorieren? Und wer haftet für Schäden an der Immobilie, wenn mal ein Kamelle-Wurf daneben geht?
In den Karnevalsregionen wird von Kölner:innen und Gästen eine höhere Toleranz gegenüber Feierlärm erwartet, als es sonst der Fall ist, speziell am Rosenmontag, an dem besonders gerne und lange gefeiert wird. Das Amtsgericht Köln ließ in einem Urteil offen, ob in dieser speziellen Nacht die gesetzlichen Ruhezeiten gelten. Das heißt: Gastwirt:innen können nicht belangt werden, wenn in der Kneipe nachts noch laute Musik gespielt wird.

Gäste an Karneval beherbergen: Was ist erlaubt?
Gemeinsam feiern macht bekanntlich mehr Spaß. Daher öffnen viele Kölner Karnevalist:innen in der Karnevalswoche ihre Türen für Freund:innen und Familie. Das ist generell erlaubt, wenn ein paar Regeln beachtet werden:
- Vorübergehende Gäste: Wer Freund:innen (über Karneval) in seinem Zuhause aufnimmt und selbst anwesend ist, benötigt keine Zustimmung des Vermieters oder der Vermieterin. Ein solcher Besuch kann sich sogar über mehrere Wochen erstrecken.
- Untervermietung: Wird die gesamte Wohnung an Dritte überlassen, während man selbst abwesend ist, ist die vorherige Zustimmung des Vermieters bzw. der Vermieterin erforderlich.
- Keine Überbelegung: Achten Sie darauf, dass Sie nicht mehr Gäste haben, als Platz vorhanden ist. Ausschlaggebend hierfür ist die Mindestquadratmeterzahl von ca. sieben m² pro Person. Zudem sollten die Räumlichkeiten durch den Besuch nicht übermäßig abgenutzt werden.
Reinigung nach den Festlichkeiten
Nach den Umzügen sind Städte oder Veranstalter verpflichtet, Straßen und Gehwege zeitnah zu säubern. Sollte Privateigentum, wie Fassaden oder Einfahrten, durch Verschmutzungen – beispielsweise durch Wildpinkler – in Mitleidenschaft gezogen werden, tragen Eigentümer:innen in der Regel selbst die Reinigungskosten. Ausnahme: Die Verursacher:innen können auf frischer Tat ertappt und haftbar gemacht werden.
Umgang mit möglichen Schäden
Während der Karnevalszeit können unvorhergesehene Schäden auftreten:
- Stromausfälle: In ländlichen Gebieten können Umzugswagen Stromleitungen beschädigen. Bei daraus resultierenden Stromausfällen gilt für Privatpersonen, dass niemand haftet, wenn beispielweise die Lebensmittel in der Tiefkühltruhe verderben. Anders sieht es bei Gewerbetreibenden aus, die eine Geschäftsunterbrechungsversicherung haben.
- Beschädigungen durch Wurfmaterial: Sollte durch geworfene Gegenstände während eines Karnevalsumzugs Fenster beschädigt werden, haftet der Veranstalter. Achtung: Lehnen sich Bewohner:innen aus dem Fenster und rufen „Kamelle“ und es kommt dabei zu Schäden im Innenraum, tragen sie selbst die Verantwortung. Denn die Bewohner:innen haben die Gefahr bewusst in Kauf genommen, dass das Wurfmaterial eventuell in der Wohnung landet.
Karnevalsdekoration: Was ist zu beachten?
Mieter:innen haben das Recht, ihre Wohnräume nach eigenem Geschmack zu dekorieren. Dabei sollten folgende Punkte beachtet werden:
- Innenräume und Balkone: Die Gestaltung liegt im Ermessen der Mieter:innen. Auch Balkone können ohne Zustimmung des Vermieters bzw. der Vermieterin dekoriert werden.
- Außenfassade: Möchte man Dekorationen an der Außenfassade anbringen, ist die vorherige Einwilligung des Vermieters bzw. der Vermieterin erforderlich.
- Gemeinschaftsflächen: Bei gemeinsam genutzten Gärten oder Flächen sollte vor dem Anbringen von Dekorationen das Einverständnis aller Beteiligten eingeholt werden. Ist der Garten zur alleinigen Nutzung vorgesehen, ist das Dekorieren wiederum unkritisch.
Wir wünschen allen Jeck:innen viel Spaß beim Feiern und eine fröhliche Karnevalszeit!