Grundpfandrecht

Bei einem Grundpfandrecht handelt es sich um ein Verwertungsrecht an einer Immobilie. Dem Gläubiger oder der Gläubigerin wird das Recht erteilt, die Zwangsvollstreckung in die Immobilie zu betreiben, sobald der Schuldner oder die Schuldnerin entsprechenden Zahlungspflichten nicht nachkommt. Es handelt sich also um eine Sicherheit für den Gläubiger bzw. die Gläubigerin. Grundpfandrechte werden von einem Notar bzw. einer Notarin ins Grundbuch eingetragen.

Ein Grundpfandrecht kommt häufig zum Einsatz, wenn die eigenen finanziellen Mittel für einen Hauskauf oder -umbau nicht ausreichen. Der Käufer oder die Käuferin nimmt dann einen Kredit auf, den sich die Bank mit einer Grundschuld besichern lässt. Es handelt sich dabei um ein Teilherrschaftsrecht. Der Grundpfandgläubiger oder die Grundpfandgläubigerin wird somit auch bei Missachtung der Pflichten des Schuldners oder der Schuldnerin nicht automatisch zum Eigentümer bzw. zur Eigentümerin des Grundstückes.

Man unterscheidet grundsätzlich drei Arten von Grundpfandrechten:

  1. Hypothek
  2. Grundschuld
  3. Rentenschuld

Die Höhe einer Hypothek reduziert sich mit jeder Ratenzahlung. Sie ist stets an ein konkretes Darlehen gebunden. Eine sogenannte Grundschuld kann hingegen auf andere Gläubiger oder Gläubigerinnen übertragen werden. Bei der Rentenschuld, einer Unterart der Grundschuld, erhält die berechtigte Person regelmäßige Zahlungen im Gegensatz zu einer einmaligen Auszahlung. Die Grundschuld ist heutzutage die geläufigste Form des Grundpfandrechts.  

Um eine solche Grundschuld wieder zu löschen, ist eine sogenannte Löschungsbewilligung erforderlich. Wer eine Immobilie mit eingetragener Grundschuld verkaufen möchte, sollte sich zudem zuvor um die Zustimmung des Käufers oder der Käuferin sowie der entsprechenden Bank bemühen. Unterstützung beim Immobilienverkauf oder der Immobilienfinanzierung erhalten Sie bei KSK-Immobilien.